Satzung

 

Vereinssatzung Hundehilfe über Grenzen

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Hundehilfe über Grenzen“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein.

 

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereines

 

Zweck des Vereines ist es den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Aufnahme und Vermittlung von in Not geratenen Hunden, vornehmlich aus süd- und osteuropäischen Ländern, durch private Tierschützer.

  2. Hilfestellung und Beratung der Pflegestellen.

  3. Hilfestellung und Beratung von Interessenten vor und nach der Vermittlung von Hunden, incl. der Durchführung von Vor- und Nachkontrollen.

  4. Aufklärung von Interessierten über Haltung und Pflege von Hunden aus dem Tierschutz.

  5. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.

  6. Sammlung von Geld- und Sachspenden.

  7. Verbreitung von Vermittlungsinseraten im Internet und in der Zeitung.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschlieβlich und unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäβen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäβig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Tritt ein Mitglied nach diesem Zeitpunkt ein, wird der Beitrag sofort für das laufende Kalenderjahr fällig.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Funktion des Kassenwartes kann von einem der beiden Vorsitzenden übernommen werden.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich einzeln gesetzlich vertretungsberechtigt. Beschlüsse werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Der Vorstand kann sich mündlich oder fernmündlich zu Beschlüssen einigen.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per Email, durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Die Mitgliederversammlung kann als Telefonkonferenz abgehalten werden.

  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer gewählt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

  • Wahl des Vorstandes

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kassenwartes und dessen Entlastung

  • Wahl des Kassenwartes

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen

  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

 

§ 9 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

 

Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand beschlossen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das verbleibende Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschlieβlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.